Buchung auf Anfrage

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„Buchung auf Anfrage“ wird mitunter missverstanden. Es ist KEINE lockere Anfrage:

Eine Buchung auf Anfrage ist ein rechtlich verbindlicher Reisevertrag, bei dem die Unterkunft noch nicht bestätigt ist: Die Anfrage löst bei Verfügbarkeit eine Fest­buchung aus.


In der Reisebranche gilt: Bei einer Buchung auf Anfrage wird eine Unterkunft, die in Buchungslisten oder Reservierungssystemen des Reiseveranstalters als „ausgebucht“ ausgewiesen ist, beim leistungserbringenden Hotel zusätzlich verbindlich angefragt.

Anfrage wird verbindlich – wann tritt dieser Fall auf?

  • bei kurzfristigen Reservierungen. Denn in der Regel geben alle Reiseveranstalter ihre nicht ausgelasteten Zimmerkontingente an das Hotel in einem Zeitrahmen (oft 6 bis 8 Wochen vor Anreise) zurück. Es sind auch andere Zeiträume möglich, je nach vertraglicher Vereinbarung.

    Die übriggebliebenen Plätze stehen in den letzten Wochen allen mit dem Hotel zusammenarbeitenden Reiseveranstaltern gleichzeitig zur Verfügung. In der Regel informiert dann das Hotel seine Partner über freie Zimmerkapazitäten. Bei einer Anfrage blockiert das Hotel das Zimmer sofort, eine Reservierung auf Option („Ich muss mir das noch mal überlegen.“) ist nicht möglich.

  • bei Sonderangeboten. Denn meist gehen die Sonderangebote kurzfristig an viele Reiseveranstalter, und auch hier gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Eine an­gefragte Buchung wird umgehend fixiert, ohne dass der Reiseveranstalter Rücksprache mit dem Kunden bzw. der Kundin halten kann!
  • wenn der Reiseveranstalter sein Zimmerkontingent bereits erfüllt hat und ein weiteres Zimmer benötigt – außerhalb des ihm vom Hotel bewilligten Kontingentes. (Es kann sein, dass das Hotel einem anderen Veranstalter ein nicht gebuchtes Zimmer „wegnimmt“ [aus dessen Kontingent streicht]. Denn das Hotel geht auf Nummer sicher, um nicht zu überbuchen, braucht nun seinerseits eine Sicherheit, darum Festbuchung!)

Warum ist die Buchung auf Anfrage verbindlich?

Man nennt diesen Vorgang deswegen „Buchung auf Anfrage“, weil der Kunde zunächst einmal einen Reisevertrag schließen muss, obwohl die Unterkunft noch nicht bestätigt ist (Anfrage=Buchung!). Das ist so, weil das Hotel, wenn der Kunde doch wieder abspringt, seinerseits mit Stornogebühren an den Reiseveranstalter herantritt. „Buchung auf Anfrage“ bedeutet also: Auf die Anfrage folgt bei Zimmerverfügbarkeit sofort automatisch das Festbuchen!

Nun gibt es 2 Möglichkeiten:

Das angefragte Zimmer ist verfügbar oder nicht, also: Die Buchung klappt oder sie klappt nicht. Das hat folgende Konsequenzen:

  • Wird die angefragte Unterkunft fest bestätigt, ist sie sofort verbindlich, und es werden die Reiseunterlagen fertiggemacht. Der Kunde kann den geschlossenen Reisevertrag nur noch auflösen (stornieren) unter Einhaltung der mit dem Reiseveranstalter vereinbarten Auflösungsbedingungen: Stornogebühren in den AGB des Reiseveranstalters.
  • Wird die angefragte Unterkunft jedoch nicht bestätigt, so gilt der geschlossene Reisevertrag als von beiden Seiten ohne Bedingungen wieder aufgelöst.

1 Buchung auf Anfrage gestartet – warten Sie ab

So verständlich es erst mal scheinen mag, mehrere Anfragen zu starten, wenn Sie kurzfristig ein Urlaubsdomizil suchen:

Vermeiden Sie gleichzeitige mehrfache Anfragen = ÄRGER!

Wenn Sie also eine kurzfristige „Buchung auf Anfrage“ laufen haben, bemühen sie in diesem „Schwebezustand“ auf keinen Fall einen weiteren Veranstalter – der seinerseits eine weitere (!) „Buchung auf Anfrage“ starten könnte –, sondern warten Sie unbedingt den Bescheid ab, ob die Buchung fixiert wird. Die Buchung auf Anfrage ist auch gültiger Reisevertrag, wenn Sie diese am Telefon vornehmen!

Denn wenn zwei oder mehr Buchungen fixiert werden würden, gäbe es richtigen Ärger. Bedenken Sie, Sie brauchen nur eine Buchung (nicht zwei oder mehr, womöglich noch auf das gleiche Hotel), denn auf die weitere(n) „erfolgreiche(n)“ Buchung(en) auf Anfrage entfallen bei kurzfristigen „Anfragen“ hohe Stornogebühren.

Die Auflistungen und die inhaltlichen Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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