Kontraindikation

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Kontraindikation – aus dem Lateinischen, bedeutet Gegenanzeige. Trifft eine Gegenanzeige bei einem Kurgast zu, verbieten sich bestimmte Anwendungen, weil sie den Körper sehr anstrengen bzw. sogar unverträglich und gefährlich sind.

Dem Kurarzt obliegt es, je nach Gesundheitszustand eine den Körper während der Durchführung belastende Anwendung untersagen, wenn er die Ansicht hat, dass eine Behandlung mehr schadet als nützt. Zum Beispiel dürfen herzkranke Patienten kein Moorvollbad nehmen.

Akute Infektionen, offene Wunden und Inkontinenz sind in allen Kurorten auf der Kontraindikationsliste zu finden.

Des Weiteren gibt es spezielle Gegenanzeigen in einzelnen Kurorten, die mit den lokalen Heilmitteln zusammenhängen.

Ist der Kurgast gesundheitlich in so großem Maße geschädigt, dass der Kurarzt mehrere Kuranwendungen oder gar eine Kur komplett ablehnt, bestehen auch bei einer Privatkur keine Ersatzansprüche. Eine teilweise Rückerstattung von Kosten auf Grund der Nichtinanspruchnahme von Kurleistungen kann nur vorgenommen werden, wenn die Kureinrichtung freiwillig dazu bereit ist, denn eine Verpflichtung der Kureinrichtung zu einer Rückerstattung erwächst aus der Nichtinanspruchnahme von Kuranwendungen nicht.

Die Auflistungen und die inhaltlichen Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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